Das Testament

Es gibt keine Verpflichtung ein Testament aufzusetzen. Wenn kein Testament vorhanden ist oder gefunden wird, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Achtung: Nachfolgende Ausführungen ersetzen keinesfalls eine Rechtsberatung und sind nur unverbindliche Hinweise!

Ein Testament kann in zwei verschiedenen Formen aufgesetzt werden:

Das privatschriftliche Testament

Das privatschriftliche Testament §2247 BGB setzt voraus, dass das Testament eigenhändig geschrieben ist und auch unterschrieben wurde. Unten finden Sie den Wortlaut des entsprechenden Paragrafen § 2247 des BGB.

Das notarielle Testament

Das notarielle Testament wird durch einen Notar aufgesetzt, der die Geschäftsfähigkeit prüft und auch eine Beratung für den Mandanten durchführt. Die Beratung ist kostenfrei. Die Kosten eines notariellen Testaments richten sich nach der Höhe des geschätzten Vermögens. Der Vorteil eines notariellen Testaments besteht darin, dass es quasi nicht anfechtbar ist und an einem sicheren Ort verwahrt wird. So kann man sicher sein, dass im Tod das Testament auch eröffnet wird und nicht (versehentlich) verschwindet, weil es den Finder im Verhältnis zu einer gesetzlichen Erbfolge ungünstig stellt.


Was kann man in einem Testament alles regeln?

a) Sie können Erben einsetzen und Anteile besonders gewichten. Das heißt Sie können rein willkürlich Kinder bevorzugen oder auch benachteiligen. Solange die Regelungen den Kindern noch den gesetzlichen Pflichtteil lassen, sind die Regelungen wirksam.

b) Sie können Vermächtnisse aussprechen. Das heißt es werden Dritte begünstigt. Insbesondere können einzelne Vermögensgegenstände aus der Erbmasse gesondert verschenkt werden.

Das § 1939 Vermächtnis

Der Erblasser kann durch ein Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

c) Erbvertrag

d) Bestattung. Es ist nicht sinnvoll seine Bestattung in einem Testament zu regeln, denn es wird in der Regel viel zu spät eröffnet.


§ 2247 Eigenhändiges Testament

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

2017-09-27T12:34:39+00:00

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